In der Schweiz hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Übrigens auch auf ein Zwischenzeugnis, sobald Sie dieses verlangen oder sich ein Vorgesetztenwechsel ergeben hat. Gute Arbeitgeber stellen dieses dann automatisch aus, andere müssen daran erinnert werden.
Arbeits- oder Zwischenzeugnisse sind neben dem Lebenslauf und Motivationsschreiben immer noch zentrales Dokument jeder Bewerbung. Sie bedürfen der Schriftform, müssen vollständig sein, den Grundsätzen von Wahrheit und Klarheit entsprechen und rechtsgültig unterschrieben werden.
Unbedingt enthalten muss ein Arbeitszeugnis Angaben:
- zum Arbeitgeber
- zur Funktion und zum Pensum des Arbeitnehmers
- zum Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- zu den Hauptaufgaben, Leistungen, Kenntnissen, Kompetenzen sowie zum Verhalten des Mitarbeiters
- zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (eigene Kündigung, Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen)
Ausgestellt werden sollte es spätestens vier Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.
Übrigens:
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis - Ihrer beruflichen Visitenkarte - nicht einverstanden sind, weil es schlecht, unvollständig ist, oder nicht der Wahrheit entspricht, legen Sie schriftlich Widerspruch dagegen ein und teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, was daran verbessert bzw. ergänzt werden muss.
Das Recht dazu haben Sie.
Guido Danek
Jobcoach und Bewerbungshelfer
www.bewirbdich.ch
Kommentare
Kommentar veröffentlichen