In fast jedem dritten deutschen Unternehmen haben im vergangenen Jahr neue Mitarbeiter schon vor dem ersten Arbeitstag gekündigt. Dafür gibt es viele Gründe - zum Beispiel ein attraktiveres Angebot eines anderen Unternehmens, ein geplanter Standortwechsel oder eine plötzliche Karrierechance beim jetzigen Arbeitgeber.
Ein Arbeitnehmer muss den abgeschlossenen Arbeitsvertrag jedoch einhalten. Teilt er die Kündigung zu kurzfristig vor Stellenantritt mit oder tritt er die Stelle nicht wie vereinbart an, hat der Arbeitgeber deshalb Anspruch auf Schadenersatz.
Da der Arbeitgeber bei einer Kündigung vor Stellenantritt durch den Arbeitnehmer jedoch oft Schwierigkeiten hat, den tatsächlich entstandenen Schaden zu belegen, sieht das Schweizer Gesetz in diesem Fall eine Pauschalentschädigung in Höhe eines Viertels eines Monatslohns, also eine Art Konventionalstrafe vor.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Arbeitgeber ihn gemäss OR Art. 343 sowie innerhalb von 30 Tagenseit der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht oder durch eine Betreibung geltend macht.
Der Richter kann die Entschädigung allerdings dann herabsetzen, wenn der Arbeitnehmer binnen 30 Tagen beweist, dass dem Arbeitgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Quelle: weka.ch
Guido Danek
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